LED-Standlicht und TÜV

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    • Grundlegend sind die LEDs üblich geworden, das ist wohl wahr. Auch der ein oder andere geneigte TüV Prüfer entdeckt das gar nicht bzw. geht von Originalzustand aus.

      Interessant wirds meistens erst im Schadensfall, nämlich dann wenn die eigene oder die gegnerische Versicherung Mittel und Wege sucht um an einer Zahlung vorbeizukommen. Da sieht es dann leider düster aus, denn nach wie vor sind die LEDs im Bereich der StVO nicht zulässig (der Hinweis findet sich auch bei fast allen Anbietern derartiger Leuchtmittel).

      Auch wenn wir hier über scheinbar vernachlässigbare Kleinteile reden, aber wenn mans streng nimmt erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs mit einer Veränderung an der Beleuchtungsanlage.

      Traurig aber wahr, einem Bekannten ist es so ergangen und vor Gericht in zweiter Instanz wurde zu seinen Ungunsten entschieden.

      Begründung:

      Es ist nicht entscheidend, ob die eingebauten LEDs unfallursächlich sind (Ablenkung, Ausleuchtung etc.). Entscheidend ist vielmehr der Fakt, dass am Fahrzeug eine bautechnische Veränderung der Beleuchtungsanlage vorgenommen wurde, die nicht der StVO entspricht und somit die Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeuges (nicht nur von Teilen) erloschen ist. Der Halter war also in einem Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis unterwegs und in einen Unfall verwickelt. Die Versicherung ist in solchen Fällen nicht verpflichtet zu zahlen, da dies ausdrücklich im Kleingedruckten der Versicherung so geregelt ist.

      Der Halter haftet für Schäden, wenn TüV Intervalle / Inspektionen nicht eingehalten [...] und /oder bautechnische Veränderungen vorgenommen wurden [..] die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.

      So zumindest die kurzform des Richterspruchs zugunsten der Versicherung und zu Ungunsten meines Bekannten.

      Kurzum:

      Muss jeder selbst wissen was er wie macht, aber nur weil ein TüV Prüfer etwas nicht bemängelt, heißt das nicht automatisch, dass es zulässig ist. Zumal es im Schadensfall schwierig wird nachzuweisen das diese recht schnell austauschbaren Teile zum TüV Termin tatsächlich verbaut waren.


      VG

      Jan
    • Ich glaube kaum, dass Olli sich auf die Seite Versicherungen schlägt. Fakt ist nun einmal, dass Versicherungen Geld verdienen wollen und müssen. Daher wird jede Versicherung die Chance nützen, die Versicherungsleistung zu verweigern, wenn Sie Kenntnis über eine Änderung am Fahrzeug erlangt, die ihr genau das gemäß Versicherungsbedingungen erlaubt. Da sich Versicherungskosten zudem aus Gesamtschadenzahlen und Gesamtversicherten errechnen, sind sie letztlich sogar im Sinne der weiteren Versicherten dazu verpflichtet, so zu handeln.
      Schöne Grüße aus
      Lutz


      "Wir haben doch nix gewusst" glaubt uns keiner ein zweites Mal...
    • Das war gar nicht böse gemeint.

      Ich gebe zu, ich lese mir die Versicherungsbedingungen nicht durch, jedenfalls nicht in der Gänze. Meistens sind diese so lang und so abstrakt geschrieben, dass die meisten Versicherungsnehmer überfordert sind.

      Aber ok, jeder darf sei es Meinung haben.
    • iskalatur schrieb:


      Wieso schlägst du dich auf die Seite der versicherungen? Arbeitest du für eine
      Nein ich arbeite für keine, sondern zähle nur Fakten auf. derTelekomiker hat es ja auch noch mal schön in Worte gefasst.
      Deine Äusserung zum Menschenverstand der Begründungen, setzen aber keine gesetzlichen regelungen oder die StVo ausser Kraft
      Ich bleibe so wie ich bin...


      ...alleine schon um die zu Ärgern die es stört... :)




    • LeX schrieb:

      Traurig aber wahr, einem Bekannten ist es so ergangen und vor Gericht in zweiter Instanz wurde zu seinen Ungunsten entschieden.
      Ich kenn den besagten Fall nicht, daher bitte auch nicht konkretisieren!
      Ich kann nur mutmaßen, dass er den Gutachter der Gegnerversicherung blauäugig sein Fahrzeug begutachten lassen hat!

      Generell gilt:

      - Bin ich nicht der Verursacher eines Unfalls, habe ich freie Gutachterwahl!
      - Gutachter der gegnerischen Versicherung hat kein Recht mein Fahrzeug zu begutachten - auch nicht für Nachgutachten (nach Instandsetzung)
      - der Zugang zu dem Fahrzeug darf dem Gutachter der Gegenversicherung jederzeit verwehrt werden !
      - Die gegnerische Versicherung ist nicht berechtigt ein Gegengutachten zu erstellen - sofern nicht ein Betrugsverdacht mit richterlichen Beschluss vorliegt!

      Dies wissen viele Versicherungsnehmer leider nicht!

      Bei Kasko-Schäden schaut es aber anders aus!

      - Die Versicherung schickt ihren Gutachter!

      In 20 Jahren hatte ich noch keinen Fall, dass ein Gutachter nach der Beleuchtung oder Motortuning geschaut hat!

      Warum ich das weiß? Mein Neffe ist Gutachter!

      Die Strategie der Versicherungen ist sowieso unergründlich! Rabatte für Haftpflicht bei Garage - wo liegt der Sinn dabei?
      Grüße Artur

      :cscweiss: Wer Ordnung hält, ist nur zu faul zum suchen!
    • Aris schrieb:


      Generell gilt:

      - Bin ich nicht der Verursacher eines Unfalls, habe ich freie Gutachterwahl!
      - Gutachter der gegnerischen Versicherung hat kein Recht mein Fahrzeug zu begutachten - auch nicht für Nachgutachten (nach Instandsetzung)
      - der Zugang zu dem Fahrzeug darf dem Gutachter der Gegenversicherung jederzeit verwehrt werden !
      - Die gegnerische Versicherung ist nicht berechtigt ein Gegengutachten zu erstellen - sofern nicht ein Betrugsverdacht mit richterlichen Beschluss vorliegt!
      Da in Deutschland ja alles geregelt ist, kann ich das ja sicherlich nachlesen. Nur wo?
      Ich bleibe so wie ich bin...


      ...alleine schon um die zu Ärgern die es stört... :)




    • Sorry, hier wird nur das Zivlrecht angesprochen. Wie schaut die strafrechtliche Seite aus?

      Bei einem Verkehrsunfall kann die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft einen Gutachter zur Klärung des Unfallherganges beauftragen. Dieser nimmt doch auch zur Verkehrssicherheit der beteiligten Fahrzeuge Stellung, Und was macht dieser zuerst? Er überpruft ob das Fahrzeug mit den Daten vom Fahrzeugschein übereinstimmt. Und hierbei stellt er fest, das für das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis besteht, weil an die Fahrzeugbeleuchtung durch Einbau nicht erlaubter LEDs verändert wurde.

      Deshalb würde ich keine LEDs ohne TÜV-Abnahme einbauen.

      Gruß

      Klaus