CB Funk verboten

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    • CB Funk verboten

      Vor 3 Jahren wurde ein Funkverbot im Auto erlassen, welches eine übergangsfrist von Drei Jahren vorsah.
      Dies ist nun verstrichen und das Verbot seit 1. Juli in Kraft.

      Gilt dies nun auch, oder besonders für unsere Handfunkgeräte welche wir bei unseren Ausfahrten und Touren benutzen?
      Ich glaub ja!

      Es wird in der Presse so viel geschrieben, und jedes Bundesland kann wieder für sich selbst entscheiden.

      Was ist nun Sache?
      Kann mir jemand eine Vernünftige Antwort geben, da ja Ende August unsere Ausfahrt geplant ist und wir fast alle mit Funk unterwegs sein werden.

      Hier einer der vielen Artikel darüber:

      trans.info/de/schluss-mit-der-…ten-in-deutschland-187209

      LG Dieter
    • Die Antwort steht doch quasi im Text ;)

      Zitat :

      Die Verordnung erlaubt nur den kontaktlosen Betrieb der oben genannten Geräte – einschließlich des CB-Funks – ohne die Augen von der Straße zu nehmen. Vorausgesetzt natürlich, dass der Fahrer über die Ausrüstung verfügt, die dies ermöglicht.


      Da die Funkgeräte voreingestellt sind und man diese so benutzen kann, ohne auf das Gerät zu schauen, eigentlich kein Problem.
      Gruß Uwe



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    • Interessant ist das hier, wenn auch nicht ganz so passend zum CB-Funk , schlägt aber in die selbe Kerbe und stellt die zukünftige Bedienung der Fahrzeuge über Touchscrens in ein anderes Licht :

      Tesla-Urteil - Bußgeld und Fahrverbot:
      OLG kritisiert "problematische" Touchscreens in Bedieneinheiten

      Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gegen einen Tesla-Fahrer könnte eine Diskussion über die "Touchscreenisierung" der Cockpits auslösen. Der Mann hatte so lange auf den Touchscreen getippt und geschaut, um die Scheibenwischergeschwindigkeit zu verändern, dass er von der Straße abkam.

      In dem Fall ging es zwar konkret um einen Tesla, aber für die Situation des Fahrers und die Argumentation des Oberlandesgerichts Karlsruhe dürften sich sich leicht Analogien in anderen Fahrzeugen [b]finden. Der Fahrer wollte im März 2019 die Frequenz der Scheibenwischer in seinem Tesla ändern und musste dazu offenbar den Tesla-typischen großen Touchscreen in Fahrzeugmitte nutzen: das Scheibenwischersymbol antippen und dann aus einem Untermenü eine von mehreren Einstellungen auswählen. Das lenkte ihn offenbar so lange vom Fahren ab, dass er von der nassen Fahrbahn nach rechts abkam, in eine Böschung fuhr und dort mit einem „Netzknotenstationierungszeichen“ und mehreren Bäumen kollidierte.[/b]

      200 Euro und ein Monat Fahrverbot
      Zusätzlich zum Schaden hatte der Fahrer danach auch den Amtsrichter am Hals, der 200 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot verhängte. Denn durch die Beschäftigung mit dem Touchscreen habe er gegen § 23 Abs.1a StVO verstoßen. Dieser „Handy-Paragraph“ regelt, welche elektronischen Geräte der Fahrer parallel zum Fahren wie bedienen darf. Den Touchscreen im Tesla hätte der Fahrer laut Amtsgericht nur nutzen dürfen, wenn dies „mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist“. Das war offenbar nicht der Fall, wie der Unfall zeigt. Das Amtsgericht beurteilte den Fall genauso, als wenn der Mann verbotenerweise sein Handy ans Ohr gehalten hätte.

      Rechtfertigt Wischerbedienung die Ablenkung?
      Allerdings argumentierte der Autofahrer, diese Touchscreen-Nutzung falle nicht unter diese Regelung, weil er sich hier nicht einer Infotainment- oder Navigationsfunktion, sondern einer direkt mit dem Fahren verbundenen Aufgabe gewidmet habe – nur eben auf dem Touchscreen statt wie früher an einem Hebel neben dem Lenkrad.
      Damit hatte er in der Revision keinen Erfolg, wie das im Blog des Rechtsanwalts und ehemaligen OLG-Richters Detlef Burhoff veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt.

      OLG urteilt: Ablenkung bleibt Ablenkung, unabhängig vom Grund
      Auf Basis einer langen Argumentation kommt das OLG zur klaren Aussage: Der Paragraph „dient der Unfallverhütung und soll Ablenkungen des Fahrzeugführers vom Verkehrsgeschehen, die durch die Blickzuwendung bei der Bedienung elektronischer Geräte entstehen, verhindern. Es macht dabei für die Ablenkung des Fahrzeugführers keinen Unterschied, welcher Zweck mit der Bedeutung des elektronischen Gerätes konkret von ihm verfolgt wird. Die Blickzuwendung auf einen Berührungsbildschirm während der Fahrt lenkt die Aufmerksamkeit des Fahrers unabhängig davon ab, ob er einen Kurs in das Navigationsgerät eingibt oder den Scheibenwischer einstellt.“
      Das bedeutet, der Paragraph gilt für „alle fahrzeugbezogenen Bedienungseinheiten mit Touchscreen“. § 23 Abs, 1 a StVO, so erläutert der Bußgeldsenat des OLG „könnte sich infolgedessen – möglicherweise vom Verordnungsgeber unbeabsichtigt – als limitierender Faktor für die zunehmende, aus Sicht der Verkehrssicherheit problematische Verwendung von Touchscreens in Kfz-Bedieneinheiten erweisen.
      (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19)

      Quelle. automobilwoche.de
      Gruß Uwe



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    • Aus einem anderen Artikel dazu :

      § 23 Abs.1a Satz 1 StVO. Demnach darf Fahrer "ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist".

      Da sich das Funkgerät quasi blind durch drücken der Sprechtaste bedienen lässt, sollte es kein Problem geben.
      Im Erstfall entscheidet dann mal wieder ein Gericht..
      Gruß Uwe



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    • boschinger schrieb:

      Die Antwort steht doch quasi im Text ;)

      Zitat :

      Die Verordnung erlaubt nur den kontaktlosen Betrieb der oben genannten Geräte – einschließlich des CB-Funks – ohne die Augen von der Straße zu nehmen. Vorausgesetzt natürlich, dass der Fahrer über die Ausrüstung verfügt, die dies ermöglicht.


      Da die Funkgeräte voreingestellt sind und man diese so benutzen kann, ohne auf das Gerät zu schauen, eigentlich kein Problem.
      Heißt, ich darf dieses nichteinmal in die Hand nehmen!!!


      boschinger schrieb:

      Aus einem anderen Artikel dazu :

      b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist".

      Heißt, ich kann es in der Hand halten, und beim Sprechen die Sprechtaste kurz drücken!!!


      boschinger schrieb:



      Da sich das Funkgerät quasi blind durch drücken der Sprechtaste bedienen lässt, sollte es kein Problem geben.
      Im Erstfall entscheidet dann mal wieder ein Gericht..

      Heißt, im Fall ich werde von den Ortnungshütern aufgehalten, muss ich es vor Gericht drauf ankommen lassen wie die Richter es beurteilen.

      Na dann, Danke Uwe und allen nen schönen Tag.
    • Kontaktlos ist es aber definitiv nicht, da man ja beim Funk während des Sprechens eine Taste drücken muss. Auch wir nutzen das externe Mikrofon mit Lautsprecher, aber zum Reden hat man das Teil in der Hand und drückt die ganze Zeit einen Knopf, wozu man das Lenkrad los lassen muss. Visuell hat man die Augen dabei sicher auf der Straße, aber laut diesem §13 ist es denke ich nicht erlaubt.

      Jetzt muss ich dann halt meine Frau zum Funker ausbilden :D
      Gruß Lars
      ;love3*


      Wir danken diesem Forum für all die wunderschönen Cabriotouren :thumbup:

      2. EOS Sachentour 12.07.-14.07.2013, Ostseebuchten Tour 27.09.-29.09.2013, Alpentour 2014 11.09.-14.09.2014, 3. EOS Sachsentour 17.07.-19.07.2015, Mitsommernachtstour Bornholm 28.05.-04.06.2016
      Wallistour 08.09.-11.09.2016, Holland Frühlingstour 27.04.-30.04.2017, Muschelschubsertour 25.05.-28.05.2017, Harztour 1.0 10.08.-12.08.2018, Harztour 2.0 01.08.-04.08.2019, Herbstzauber Ostseeküste 03.10.-06.10.2019, Alpentour 2021 08.09.-12.09.2021

    • Hallo und guten Tag,

      ... ich darf einmal aus dem aktuellen Deutschlandrundspruch des DARC ( Deutscher Amateur Radio Club ) zitieren :

      Seit dem 1. Juli ist für die Verwendung von Funkgeräten während der
      Fahrt die Benutzung einer Freisprecheinrichtung oder eines Headsets
      erforderlich. Bereits vier Bundesländer setzen das sogenannte
      "Mikrofonverbot" aus, zwei weitere verzichten auf Kontrollen.
      Nun hat auch Nordrhein-Westfalen einer Ausnahmeregelung zugestimmt. So
      teilte das Landesverkehrsministerium NRW mit, dass es "[...] eine
      generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der
      Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23
      Absatz 1 a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur
      Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne
      von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann. Diese
      Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Juni
      2021." Das bedeutet: Nur, wenn das Funkgerät zur Verbesserung der
      Verkehrssicherheit genutzt (aufgenommen) wird und darüber hinaus auf
      andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel nicht
      zurückgegriffen werden kann, ist allen Funkdiensten die Nutzung von
      Funkgeräten ohne Freisprechanlage gestattet.

      Mit einem freundlichen Gruß aus dem Schwarzwald, Michael
      :cscgr: ... Je Oller, je Doller !
    • In Berlin wurde (letzte Woche im Amtsblatt veröffentlicht) das Verbot über den Einsatz von Funkgeräten in gewerblich betriebenen Kraftfahrzeugen ohne Beifahrer "...mangels geeigneter technischer Möglichkeiten..." um ein weiteres Jahr ausgesetzt. Wer formuliert sowas :?(
      Nachtrag:
      Eine Bluetoothkoppelung die wir ja sowieso meist im Auto haben, wäre genial
      2.0 TSI, EZ 02/2011, DSG, :cscbl: , RNS510+DVBT, Abt Heckspoiler, Scholle´s Miniwindschott, SmartTop Dachmodul, DTE Pedalbox, Webasto Standheizung, fahre selbst und bedaure die, die nicht EOS fahren ;)

      Berliner Stammtische am 26.07.14, 04.07.15, 17.09.16, 13.01.18
      bisherige Ausfahrten am 26.09.15, 21.05.16, 08.10.16, 30.09.17, 20.10.18
      Sachsentour am 21. bis 23.04.2017 und Teilnehmer am legendären 11. Forumsgeburtstag in der Eifel
      Thüringen vom 27. bis 30.04.2018
      Waren/Müritz vom 03. bis 05.05.2019
      Harztour 2019
      Lüneburger Heide 2020
      Alpentour 2021
      Bärenstarke Adlertour 2022 (Orga & Teilnehmer)
      ::53
    • Das sagt doch alles über den Gesetzgeber aus.
      Bilder
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      Der mit dem Funkgerätehalter.
      Norwegen Tourer, was denn sonst,

      2012, 2016, 2018, 2022 zur Mittsommernacht











    • Ich bin wirklich sehr (sehr!) für das Handyverbot am Steuer und kotze als Vielfahrer im Strahl, wenn mir „jeder Dritte“ im Gegenverkehr auf meiner Seite entgegen kommt oder auf der Autobahn die Linie nicht richtig hält.

      Aber auf Touren werde ich weiterhin mein Handmikro mit Lautsprecher am Gurt benutzen und mich ganz einfach nicht erwischen lassen...

      Nun seid doch nicht so spiessig... ;grangel)
      LG vom Götz


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